19 6. Kinderschutz Der Kinderschutz ist ein wesentlicher Bestandteil in unserer Kindertageseinrichtung. Fortbildung, kollegiale Beratung und die Kooperation mit dem Träger sowie mit dem Jugendamt erleichtert es uns, der Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kinderschutzes lt. Gesetz nachzukommen. Außerdem unterstützt uns in besonderen Fragen und Situationen zum Kindesschutz nach §8a eine Insoweit erfahrene Fachkraft (Insofa). Die Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kindesschutzes nach §8a und nach dem Kirchengesetz zum Schutz vor sexueller Gewalt (§8) ist in einem Ordner im Mitarbeiterraum abgeheftet und stehen bei Bedarf zur Verfügung. Alle Mitarbeitende sind über die Verfahrensschritte bei dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung innerhalb der Einrichtung, aber auch im persönlichen Umfeld des Kindes, informiert. Der Handlungsablauf nach § 47 ist in einer Handreichung des LWL detailliert beschrieben und im Ordner „Kinderschutz“ im Mitarbeiterraum abgeheftet. Außerdem beachten wir die UN- Behindertenrechtskonvention von 2006, siehe dazu: Organisationales Schutzkonzept des Verbands, Seite 17. Dies ist ein weiteres wichtiges Übereinkommen, das speziell auf den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen abzielt. Ein wertschätzendes, empathisches Verhalten gegenüber allen Kindern ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Beziehung untereinander. Vertrauensvolle Beziehungen sind nur möglich in einem Umfeld, das frei ist von körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt. Der Umgang wird durch einen Verhaltenskodex geregelt. Der Verhaltenskodex wird von jeder Kolleg/in gelesen und unterschrieben. Im Kern geht es darum, dass sich die Kinder in unserer Kindertageseinrichtung frei von körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt entwickeln können. Das Kinderschutzkonzept/ Prozess Kindesschutz ist in unserem Qualitätshandbuch unter K2.12 nachzulesen und in einem Ordner im Mitarbeiterraum (mit Anlagen) abheftet.
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